Verfahrensordnung

Das Unternehmen hat ein angemessenes Beschwerdeverfahren eingerichtet, um Hinweisgebern und Dritten die Meldung von Compliance-Verstößen und Risiken (auch in der Lieferkette) zu ermöglichen. Zur Erläuterung wird auf den Verhaltenskodex verwiesen.

Für die Meldung stehen verschiedene Kommunikationskanäle zur Verfügung, die sich aus der nachfolgenden Übersicht ergeben. 
 
Hinweise werden den Hinweisgebern gegenüber bestätigt. Die Regelungen des LkSG und des HinSchG werden eingehalten. Hinweise werden sodann den thematisch zuständigen Stellen im Unternehmen zur Behandlung übermittelt und geklärt. Erkannte Verstöße werden umgehend abgestellt.
 
Hinweisgebern wird Vertraulichkeit zugesichert, auf Wunsch auch Anonymität. Kosten entstehen dem Hinweisgeber dadurch nicht. Es besteht die Möglichkeit, die Hinweise mit dem Ombudsmann zu erörtern. Dieser ist unabhängig und zur Verschwiegenheit verpflichtet. 
 
Die Hans Stork Betriebsgesellschaft mbH duldet keine Benachteiligungen, Einschüchterungen oder Anfeindungen gegenüber dem Hinweisgeber, der in gutem Glauben auf Missstände hinweist. Hinweisgeber, die nach bestem Wissen und Gewissen an Untersuchungen mitwirken, werden durch das Unternehmen bestmöglich vor Diskriminierung und Repressalien geschützt. Repressalien gegenüber Hinweisgebern (einschließlich der Androhung und dem Versuch solcher Vergeltungsmaßnahmen) begründen einen eigenständigen Compliance-Verstoß.

Die Wirksamkeit des Beschwerdeverfahrens wird mindestens einmal im Jahr sowie anlassbezogen überprüft. Einen Überblick gilt die nachfolgende Übersicht.